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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Mit der Erteilung Ihres Auftrages akzeptieren Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§1 - Geltungsbereich & Abwehrklausel

(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma top seven musikproduktion (Uwe Gall) und ihren Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

§2 - Zustandekommen des Vertrages

Der Produktionsvertrag tritt durch schriftliche, oder durch mündliche Beauftragung in Kraft.

§3 - Leistungen

Tontechnische Dienstleistungen sowie von uns getätigte kreative Dienste und sonstige Studioleistungen werden unabhängig vom Endprodukt in Rechnung gestellt.

§4 - Nutzungsvereinbarung

Unsere Audioproduktionen unterliegen spezifischen Nutzungsrechten und werden Projektbezogen in Rechnung gestellt.

Das jeweilige Nutzungsrecht einer Audioproduktion geht aus der projektbezogenen Rechnung hervor.

§5 - Werbeproduktion

Radiospots, Jingles und sonstige Werbeproduktionen werden nach Regionaler Nutzung wie auch nach Häufigkeit der Verwendung berechnet.

Im Einzelnen unterliegen die jeweiligen Bestandteile wie Musik, Sounddesign und Sprache spezifischen Nutzungsrechten.

Die spezifischen Nutzungsrechte entnehmen Sie Ihrem individuellen Angebot.

§6 - GEMA

GEMA-Gebühren sind vom Kunden und nicht von top seven musikproduktion (Uwe Gall) zu entrichten.

Bei GEMA-pflichtigen Produktionen, die die Vervielfältigung von Bild und Tonträgern beinhalten, werden GEMA-Gebühren, wie auch GEMA-Freistellungsaufträge separat in Rechnung gestellt.

§7 - Fälligkeit & Eigentumsvorbehalt

(1) Grundsätzlich gilt: Eine Bezahlung wird fällig bei Übergabe der Audioproduktion. Eine Übergabe geschieht entweder auf persönlichem Wege, oder durch elektronische Übermittlung der Daten via Internet.

(2) Eine Audioproduktion bleibt solange unser Eigentum, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Eine Nutzung, oder anderweitige Verwertung vor Rechnungsbegleichung ist nicht erlaubt und wird nach dem Urheberrecht verfolgt.

§8 - Haftungsausschluss

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von top seven musikproduktion (Uwe Gall), sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.

(2) Für Schäden die dem Kunden entstehen durch Wiederverkauf unserer Audioproduktionen wird nicht gehaftet.

(3) Schäden an elektronischen Beschallungseinrichtungen, oder durch diese verursachte Schäden an Gegenständen, oder Personen, durch unsachgemäße Wiedergabe unserer Audioproduktionen durch den Kunden oder Dritte, wird nicht gehaftet.

§ 9 - BESONDERE BEDINGUNGEN

FÜR DIE BEREICHE MUSIKBERATUNG, MUSIKRECHERCHE, KONZEPTION, KOMPOSITION ARRANGEMENT, LAYOUT, PRODUKTION UND BEARBEITUNG VON BESTEHENDEN WERKEN

A. ALLGEMEINES

  • 1. "Komposition" im Sinne der AGB dieser Geschäftsbedingungen sind sämtliche Werke des Komponisten, gleich in welcher Schaffenstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Partitur, Layout oder Produktion auf Ton und/oder Bildtonträger).
  • 2. Die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) oder die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter sind eigenständige Leistungen des Komponisten. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen.
  • 3. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Honorare für Sprecher und/oder Vokalisten, Bildsynchronisation, Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sprecher, Vokalisten und/oder Musiker werden ausschließlich namens, im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers engagiert.
  • 4. Alle vom Komponisten berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

B. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

  • 1. Der Komponist überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. Der Komponist bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten. Sollte eine Komposition 12 Monate nach Abnahme nicht veröffentlicht worden sein, ist der Komponist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Veröffentlichung von mindestens 3 (drei) Wochen zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist fruchtlos, fallen die Rechte mit Ablauf der Nachfrist auf den Komponisten zur ausschließlichen Verwertung zurück. Vergütungsansprüche des Komponisten nach Maßgabe der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung bleiben unberührt von einem solchen Rechterückfall.
  • 2. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche dem Komponisten selbst, den beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechte und Ansprüche, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die der Komponist, die ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben.
  • 3. Der Komponist überträgt dem Auftraggeber urhebereechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorheriger schriftlicher Einwilligung des Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.
  • 4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Komponist Anspruch, in von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender, branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright- Vermerk im Vor-oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an den Komponisten nicht berechtigt, die vom Komponisten angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Komponisten verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten; insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch im Namen seiner dritten Vertragspartnerzur ordnungs- und fristgemäßen Entrichtung aller im Zusammenhang mit einer Verwertung der Komposition anfallenden urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Autoren, Musikverlagen und/oder Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.). Nach Veröffentlichung, stellt der Auftraggeber dem Komponisten unaufgefordert Belegstücke (bei Film auf Beta Format) zur Verfügung. top seven musikproduktion (Uwe Gall) verpflichtet sich, alles vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke des Abgleichs mit der Gema oder einer anderen Urheberrechtsgesellschaft zu verwenden.

C. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG/ABBRUCH DER ARBEITEN

  • 1. Wird ein erteilter, aber noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht vom Komponisten zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Komponist - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von mindestens 50% des vereinbarten Honorars berechnen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Koponisten ausdrücklich unberührt bleibt. Wird ein bereits angefangener Auftrag aus von dem Komponisten nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Komponisten das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Komponisten begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
  • 2. Der Komponist ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt der Komponist nicht.


§10 - Rechtswahl & Gerichtsstand

(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen top seven musikproduktion (Uwe Gall) und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und top seven musikproduktion (Uwe Gall) ist Bottrop.

§11 - Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt.



Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an.